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Wichtiger Sicherheitshinweis: Warnung vor Betrugsversuchen im Namen der DWS

Uns ist aufgefallen, dass Betrüger im Internet und in sozialen Medien die Marke „DWS“ sowie Namen von DWS-Mitarbeitern missbrauchen. Dabei kommen gefälschte Webseiten, Facebook-Seiten, WhatsApp-Gruppen, sowie Apps zum Einsatz. Bitte beachten Sie, dass die DWS keine Facebook-Botschafterprofile oder WhatsApp-Chats betreibt.
Wenn Sie unerwartet Anrufe, Nachrichten oder E-Mails erhalten, die angeblich von der DWS stammen, seien Sie vorsichtig. Geben Sie keine persönlichen Daten preis und leisten Sie keine Zahlungen.
Verdächtige Aktivitäten können Sie an info@dws.com melden – idealerweise mit allen relevanten Dokumenten. Falls Sie den Verdacht haben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, wenden Sie sich bitte umgehend an die örtlichen Behörden und ergreifen Sie geeignete Schutzmaßnahmen.

In­form­a­tion­en für Riester-Sparer

Altersvorsorge

03.06.2026

Ab dem 1. Januar 2027 kommt das neue Altersvorsorgedepot, das die Riester-Rente ablöst. Was können Sparer mit alten Riester-Verträgen tun, was sollten sie wissen? 

Vater und Kind liegen in einer Hängematte im Wald mit kleinem Hund, Natur, Freizeit, Erholung im Grünen

Über­sicht

Jet­zt vormerken lassen. Wir in­formier­en ein­m­a­lig zum Start des neuen Al­ters­vor­sorgedepots.

1. So ist die Situation für bestehende Riester-Sparer

Ändert sich was bei meinem alten Riester-Vertrag?

Für vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossene Riester-Verträge gilt ein Bestandsschutz. Es erfolgt keine automatische Umstellung auf das neue Altersvorsorgedepot. Bestehende Verträge werden mit der bisherigen steuerlichen Förderung unverändert weitergeführt.


Was müssen Anleger tun, die einen Riester-Vertrag haben?

Anleger sind nicht verpflichtet, etwas zu tun. Bestehende Riester-Verträge werden mit allen bisherigen Regelungen unverändert fortgeführt. Allerdings gibt es diverse Möglichkeiten, Änderungen vorzunehmen. Je nach der persönlichen Situation – Alter, Einkommen, Zuschüsse für Kinder – kann dies sinnvoll sein.

Grundsätzlich haben Riester-Sparer folgende Möglichkeiten für ihre bestehenden Verträge:

  1. Vertrag unverändert weiterlaufen lassen,

  2. Riester-Vertrag behalten und nur auf die neue Fördersystematik umstellen,

  3. Vertrag beibehalten und den neuen befristeten Auszahlplan nutzen,

  4. Riester-Vertrag auf ein neu eröffnetes Altersvorsorgedepot übertragen,

  5. Riester-Vertrag behalten und bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgedepot-Verträge abschließen.

Welche Variante die sinnvollste ist, hängt von vielen individuellen Faktoren des Sparers ab und sollte mit einem Altersvorsorge-Experten besprochen werden.

Al­ters­vor­sorgedepot

Das neue Altersvorsorgedepot, das am 8. Mai vom Bundesrat verabschiedet wurde und zum 1. Januar 2027 eingeführt wird, hat zum Ziel die private Vorsorge einfacher, moderner und leistungsfähiger zu machen.

Junge lachende Frau mit großem bunten Schal am Strand

2. Diese Wechsel-Möglichkeiten gibt es für Riester-Sparer mit der Einführung des Altersvorsorgedepots

Kann ich meinen bisherigen Riester-Vertrag auf ein neues Altersvorsorgedepot übertragen?

Ja. Sparer können ihren Riester-Vertrag auf ein Altersvorsorgedepot übertragen, für das dann die neuen Konditionen und die neue steuerliche Förderung gilt. Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, die gesetzlich gedeckelt sind. Der bisherige Anbieter darf bei Verträgen, die jünger als fünf Jahre sind, maximal 150 Euro verlangen. Ist der Vertrag älter, dürfen keine Wechselkosten anfallen.

Der neue Anbieter darf für den Übertrag ebenfalls höchstens 150 Euro verlangen. Abschluss- oder Vertriebskosten auf das bereits geförderte Kapital sind nicht zulässig. Beim Wechsel müssen Anleger sich entscheiden, ob sie künftig in ein Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt einzahlen möchten. Bereits gefördertes Altersvorsorgevermögen kann im Jahr der Übertragung nicht erneut gefördert werden.

Ich möchte meinen alten Riester-Vertrag weiterführen. Kann ich trotzdem in die neue Förderung des Altersvorsorgedepots wechseln?

Riester-Sparer können ihren alten Vertrag behalten und durch Erklärung gegenüber ihrem Anbieter unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen ausschließlich in die neue Fördersystematik wechseln. Dieser Wechsel zur neuen steuerlichen Förderung ist ein Wahlrecht und auch ohne Zustimmung des bisherigen Anbieters zulässig. Ein Wechsel zurück in die alte steuerliche Förderung ist dann aber nicht mehr möglich.

Können Sparer nach Abschluss eines neuen Vertrages dann nochmal den Vertrag oder Anbieter wechseln?

Ja. Auch innerhalb des neuen Systems sind Anbieterwechsel weiterhin zulässig. Ein Wechsel ist sowohl in der Ansparphase als auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Ab fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrages muss der abgebende Anbieter den Wechsel zudem künftig kostenfrei anbieten.
Wie sinnvoll ein Wechsel ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Können Sparer ihren Anbieter auch noch zu Beginn der Auszahlungsphase wechseln?

Ja, das können sie, beispielsweise zu einem Anbieter, der ein reines Auszahlungsprodukt anbietet. War das ursprüngliche Produkt ein Garantieprodukt mit der Option einer lebenslangen Rente gibt es beispielsweise die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase noch für einen Auszahlungsplan bei einem anderen Anbieter zu entscheiden. Auszahlungspläne enden zu einem vereinbarten Termin, müssen allerdings mindestens bis zum 85. Lebensjahr laufen.

Können Sparer mit einem Riester-Vertrag diesen behalten, aber auf den ursprünglich festgelegten Auszahlungsplan im Ruhestand verzichten?

Vertragliche Änderungen von bestehenden Riester-Verträgen sind möglich. Im Einvernehmen mit dem Anbieter können Sparer von der lebenslangen Verrentungspflicht, also der lebenslangen Auszahlung, abweichen und einen Auszahlplan vereinbaren, der mindestens bis zum Alter von 85 Jahren läuft.

Wichtig zu wis­sen

Der Wechsel gilt automatisch auch für einen sogenannten mittelbaren Vertrag des Ehepartners/Lebenspartners. Also eines Ehe- oder Lebenspartners, der selbst nicht unmittelbar förderberechtigt ist, aber über den anderen Partner Zugang zur staatlichen Riester-Förderung erhält. Pauschale Empfehlungen sind nicht möglich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

3. Möglichkeiten, frühzeitig an sein Geld zu kommen oder es zu vererben

 

Gibt es eine Möglichkeit, vor dem Renteneintritt an das Geld zu kommen?

Außerhalb der monatlichen Leistungen in der Auszahlungsphase sind folgende Leistungen zulässig, ohne dass das negative Auswirkungen auf die bis dahin erhaltene staatliche Förderung hat:

  • Einmalige Auszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals.
  • Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente. Die Regelung kommt bei sehr kleinen monatlichen Rentenzahlungen zum Tragen. Anstatt einer monatlichen lebenslangen Rente kann sie in einem ausbezahlt werden. Die Grenze, bis zu der monatliche Rentenzahlungen in einer Summe ausgezahlt werden können, ist in § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches definiert.
  • Auszahlung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester). Mehr Infos zu Wohn-Riester: So finanzieren Sie sich mit Wohn-Riester ihr Eigenheim | Riester-ZfA
  • Auszahlung von ungefördertem Kapital, also von Kapital, für das es keine steuerlichen Vergünstigungen oder Zulagen gab, vor Rentenbeginn möglich.
    In allen anderen Fällen liegt eine sogenannte „schädliche Verwendung“ vor. Dann sind die darauf während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die erhaltenen Steuerermäßigungen zurückzuzahlen.

Kann das Vermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbt werden?

Grundsätzlich ist das Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbbar. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall ohne Abzüge auf einen Vertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Bei Vererbung an andere Personen ist die steuerliche Förderung - Zulagen und eventuelle Steuervorteile - zurückzuzahlen. In der Auszahlungsphase gilt für lebenslange Renten, sogenannte Leibrenten: Sie lassen sich nicht vererben; die Zahlungen enden mit dem Tod.

4. Diese Steuern und Sozialabgaben werden in der Auszahlungsphase fällig


Wie sieht die Besteuerung in der Auszahlungsphase aus?

Die Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch einen Sonderausgabenabzug und/oder Zulagen steuerlich gefördert worden sind.

Auszahlungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen (inkl. der Zulagen und erzielten Erträge) beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung, werden also erst in der Auszahlungsphase besteuert. Hier greift dann der individuelle Steuersatz (§ 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz). Rentenzahlungen, die auf nicht geförderten Beiträgen und deren Erträgen beruhen, unterliegen in der Regel der sogenannten Ertragsanteilsbesteuerung, die in § 22 Einkommensteuergesetz geregelt ist. Der steuerpflichtige Anteil wird nicht individuell berechnet, er ist vielmehr gesetzlich festgelegt, abhängig vom Alter bei Rentenbeginn und bleibt lebenslang gleich. So liegt der Ertragsanteil für 60 bis 61-Jährige bei 22 Prozent, für 67-Jährige bei 17 Prozent.

Kapitalauszahlungen von ungeförderten Beträgen unterliegen dem sogenannten Halbeinkünfteverfahren, nur 50 Prozent der Erträge müssen versteuert werden. Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen und zu besteuern.

Werden in der Auszahlungsphase auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig?

Die Leistungen aus einem privaten Riester-Vertrag und entsprechend auch beim Altersvorsorgedepot sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei. Dies gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für Leistungen aus der sogenannten betrieblichen Riester-Rente, sofern die Beiträge förderungsfähig gewesen sind.

Weit­er­führende In­form­a­tion­en