Wichtiger Sicherheitshinweis: Warnung vor Betrugsversuchen im Namen der DWS
Uns ist aufgefallen, dass Betrüger im Internet und in sozialen Medien die Marke „DWS“ sowie Namen von DWS-Mitarbeitern missbrauchen. Dabei kommen gefälschte Webseiten, Facebook-Seiten, WhatsApp-Gruppen, sowie Apps zum Einsatz. Bitte beachten Sie, dass die DWS keine Facebook-Botschafterprofile oder WhatsApp-Chats betreibt.
Wenn Sie unerwartet Anrufe, Nachrichten oder E-Mails erhalten, die angeblich von der DWS stammen, seien Sie vorsichtig. Geben Sie keine persönlichen Daten preis und leisten Sie keine Zahlungen.
Verdächtige Aktivitäten können Sie an info@dws.com melden – idealerweise mit allen relevanten Dokumenten. Falls Sie den Verdacht haben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein, wenden Sie sich bitte umgehend an die örtlichen Behörden und ergreifen Sie geeignete Schutzmaßnahmen.
Das Mindesteintrittsalter beträgt 0 Jahre, d. h., die DWS RiesterRente Premium kann bereits mit Geburt des Kindes abgeschlossen werden. Das maximale Eintrittsalter liegt bei höchstens 41 Jahren.
Die DWS RiesterRente Premium hat eine Vertragslaufzeit von mindestens 25 (vollen) Jahren. Wählt der Kunde z. B. den 67. Geburtstag als Auszahlungsbeginn, muss er den Vertrag vor dem 42. Geburtstag abschließen.
Bitte bei ungeförderten Verträgen beachten: Die hälftige Besteuerung der Erträge bzw. die Ertragsanteilbesteuerung kommt nur zum Tragen, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und bei Auszahlung das 62. Lebensjahr vollendet ist. Bitte beachten Sie diesen Aspekt unbedingt bei der Eröffnung einer DWS RiesterRente Premium, sofern ungefördert gespart werden soll.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich per Lastschrift vom Konto abgebucht werden sollen. Zuzahlungen bis maximal 2.100 Euro jährlich können jederzeit erbracht werden.
Die Beiträge werden in DWS Vorsorge Rentenfonds mit verschiedenen Laufzeiten sowie in DWS Vorsorge Premium-Fonds investiert. Die DWS Vorsorge Premium-Fonds sind weltweit anlegende Fonds, die in ausgewählte Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds der DWS Gruppe und ausgewählter fremder Gesellschaften (maximal 30 %) mit breiter Streuung über zahlreiche Regionen, Branchen und Währungen investieren. Die aktuelle Fondspalette können Sie den Besonderen Bedingungen für die DWS RiesterRente Premium entnehmen.
Dem Fondsmanager steht die gesamte Palette aller DWS Fonds zur Verfügung. Hinzu kommen ggf. ausgewählte Fonds von renommierten Partnern (bis zu 30 % Fremdfonds-Anteil). Schwerpunktmäßig sind der DWS Vorsorge Premium sowie der DWS VorsorgePremium Plus Aktienfonds, sie können aber je nach Marktsituation zum Teil auch in Zertifikate, Immobilien, Derivate oder anderen Anlagen investieren, wenn wir zu der Einschätzung gelangen, dass höhere Renditechancen mit anderen Asset-Klassen zu diesem Zeitpunkt besser zu erreichen sein könnten als mit einem reinen Aktienportfolio. Beim DWS Vorsorge Premium Balance sowie beim DWS Vorsorge Premium Balance Plus handelt es sich um Mischfonds, die sowohl in Aktien als auch in Anleihen investieren können. Die Plus-Varianten dieser Fonds können hierbei in zusätzliche Anlageklassen investieren und so erweiterte Anlagestrategien umsetzen.
Bei der DWS RiesterRente Premium handelt es sich um einen Fondssparplan, bei dem die eingezahlten Beiträge gemäß der gesetzlichen Vorgabe zum Ende der Vertragslaufzeit garantiert werden. Die DWS Investment GmbH sagt dem Kunden zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zuzüglich möglicher Zulagen zu (Beitragszusage der DWS). Mithilfe des finanzmathematischen Modells ( I-CPPI = Individual Constant Proportion Portfolio Insurance) wird diese Beitragsgarantie dargestellt. Abhängig von der persönlichen Vertragslaufzeit, dem Zinsniveau, der Zahlweise und der Aktienmarktentwicklung erfolgt börsentäglich die automatische Überprüfung und Gewichtung der Anlage in Aktien- und Rentenpapieren.
Die Aktienquote kann zwischen 0 und 100 % liegen. Bei Wertverlusten an den Aktienmärkten wird das finanzmathematische Modell beginnen, einzelne Kundendepots von Akten in Rentenpapiere umzuschichten. In der aktuellen Situation mit niedrigen Marktzinsen und in Abhängigkeit von der aktuellen Situation des Kundenkontos (eingezahlte Beiträge, Restlaufzeit, Aktivierung Höchststandssicherung) kann die Aktienquote bis auf 0 % fallen. Abhängig von der Marktentwicklung kann also eine Umschichtung in relativ sichere Anlagen erfolgen, um der Beitragsgarantie in Bezug auf die eingezahlten Beiträge zum Ende der Vertragslaufzeit gerecht zu werden. Bei steigenden Märkten kann jedoch unter Umständen auch wieder eine teilweise Umschichtung zurück in Aktien erfolgen.
Bei der aktuellen Fondspalette fallen derzeit folgende Kosten an:
Nein. Da wir den Beiträgen Abschluss- und Vertriebskosten entnehmen, entfallen auf den Erwerb der Fondsanteile keine Ausgabeaufschläge. Es fällt allerdings die Kostenpauschale der Fonds an.
Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Kunde den Mindesteigenbeitrag einzahlen. Verändert sich die Einkommenssituation des Kunden, sollte der Beitrag entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt, wenn sich die Familiensituation, etwa durch die Geburt weiterer Kinder, verändert. Der Kunde sollte der DWS die veränderten Rahmenbedingungen und den gewünschten neuen Beitrag schriftlich oder telefonisch mitteilen, damit eine entsprechende Anpassung der Beiträge vorgenommen werden kann.
Ja. Bis zur Höhe von 2.100 Euro jährlich kann der Kunde Zuzahlungen zu seinem Riester-Vertrag leisten. Diese Zuzahlungen werden i. d. R. mit Vertriebskosten belastet.
Sofern eine Überzahlung vorliegt, handelt es sich um ungeförderte Beiträge. Das Geld investieren wir wie jeden anderen Beitrag auch und garantieren den 100-prozentigen Beitragserhalt[3] bei Auszahlungsbeginn. Mit Beginn der Auszahlungsphase wird anhand der gewährten Zulagen festgestellt, welche Beiträge gefördert und welche Beiträge ungefördert sind. Die steuerliche Behandlung (gefördert, ungefördert) erfolgt wie oben beschrieben.
Nein. Eine Teilentnahme aus gefördertem Vermögen ist während der Ansparphase nicht möglich. Eine Kündigung während der Ansparphase ist möglich, aber förderschädlich, d. h., Zulagen und ggf. gewährte Steuervorteile müssen zurückgezahlt werden.
Es ist zu beachten, dass bei (Teil-)Entnahmen vor dem 62. Geburtstag oder vor Ablauf von 12 Jahren Vertragslaufzeit der volle Unterschiedsbetrag zwischen eingezahlten Beiträgen und Leistung mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern ist. Bei (Teil-)Entnahmen nach dem 62. Geburtstag und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sind die Erträge nur zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
In der Ansparphase haben Kunden einmal im Jahr die Möglichkeit, ungefördertes Vermögen aus dem Vertrag zu entnehmen (Teilkündigung des Vertrages). Die Teilkündigung ist nur für Guthaben aus nicht geförderten Beiträgen zulässig. Aus dem aktuellen und den letzten beiden Beitragsjahren kann nur über Beiträge über der Grenze von 1.946 Euro pro Jahr verfügt werden. Eine Teilentnahme von Kapital aus Überträgen sowie aus Beitragszahlungen vor dem Beitragsjahr 2010 ist nicht zulässig. Das verbleibende Restguthaben muss mindestens 2.000 Euro betragen. Im Falle der Teilkündigung verringert sich die Beitragszusage sowie ggf. die Höchststandssicherung. Für Teilkündigungen fallen keine Kosten an.
In den letzten sechs Monaten der Ansparphase kann das gesamte vorhandene auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Kapital ganz oder teilweise entnommen werden. Bitte beachten Sie des Weiteren die genauen Voraussetzungen für Teilentnahmen (= Teilkündigungen) in den Besonderen Bedingungen der DWS RiesterRente Premium.
Ja. Das Guthaben kann förderunschädlich auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen oder förderschädlich an die Erben ausgezahlt werden.
Der Ablaufstabilisator ist eine innovative Option zum Ablaufmanagement der DWS Premium Produkte. Mit ihm können die Schwankungen des Depotwertes in den letzten Jahren vor Auszahlungsbeginn reduziert werden. Der Ablaufstabilisator reduziert kontinuierlich den risikoreicheren Teil der Wertsteigerungskomponente des Altersvorsorgevermögens (die DWS Vorsorge Premium-Fonds) zugunsten der DWS Vorsorge Premium Balance-Fonds. Hierbei handelt es sich um Mischfonds, die z. B. in defensivere Aktien und Anleihen investieren. Dadurch wird das vorhandene Fondsvermögen bis zum Beginn der vereinbarten Rentenphase i. d. R. mehrheitlich in weniger stark schwankende Anlagen umgeschichtet, die aber ein höheres Renditepotenzial aufweisen können als reine Rentenfonds. Der Ablaufstabilisator ist nicht wählbar, falls der Anleger bei Vertragsbeginn das Anlagekonzept Balance gewählt hat.
Die Beantragung ist während der Vertragslaufzeit jederzeit durch schriftlichen Auftrag möglich. Der Ablaufstabilisator beginnt mit Beantragung, frühestens jedoch 10 Jahre vor dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase.
Der Kunde kann den Ablaufstabilisator gleich bei Abschluss des Vertrages wählen – die Aktivierung erfolgt dann automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt (i. d. R. 10 Jahre vor Auszahlungsbeginn). Natürlich kann er sich aber auch erst später entscheiden. Dies ist bis zum Auszahlungsbeginn jederzeit möglich.
Der Ablaufstabilisator kann bis zu seinem Beginn wieder abgewählt werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.
Die Wahl des Ablaufstabilisators bewirkt keine Änderung des Garantieniveaus, sondern reduziert die Volatilität des Depotwertes durch sukzessive Umschichtungen in i. d. R. schwankungsärmere Fonds (DWS Vorsorge Premium Balance bzw. den DWS Vorsorge Premium Balance Plus).
Nein, es gibt keine zusätzlichen Kosten für diese Option. Da sowohl der DWS Vorsorge Premium Balance als auch der DWS Vorsorge Premium Balance Plus, in die im Rahmen des Ablaufstabilisators umgeschichtet wird, eine geringere Kostenpauschale hat als der DWS Vorsorge Premium und der DWS Vorsorge Premium Plus, können die Gesamtkosten eventuell sogar sinken.
Anders als am Markt gängige Ablaufmanagement-Systeme reduziert der Ablaufstabilisator nicht einfach nur die Wertsteigerungskomponente zugunsten von Rentenpapieren. Vielmehr setzt der Ablaufstabilisator bei der Reduktion des Risikos auf eine breite Diversifikation unterschiedlicher und allgemein weniger schwankungsintensiver Anlageklassen (z. B. dividendenstarke Aktientitel, Unternehmensanleihen, Pfandbriefe). Es ändert sich somit nur die Zusammensetzung innerhalb der Wertsteigerungskomponente. Die Ziel-Volatilität der Anlage wird dabei mit näherrückendem Auszahlungsbeginn stetig gesenkt und so an ein sicher- heitsorientiertes Risikoprofil angepasst. Die Umschichtungen werden nicht „abrupt“ vorgenommen, sondern finden weitgehend linear über die letzten 10 Jahre vor Auszahlungsbeginn statt.
Die Höchststandssicherung kann in den letzten 5 Jahren vor dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase aktiviert werden. Rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt wird sich die DWS mit dem Anleger in Verbindung setzen und ihn über die Einzelheiten zur Option der Höchststandssicherung informieren. Durch Aktivierung der Höchststandssicherung (90% des Altersvorsorgevermögens am jeweiligen Stichtag) wird der jeweilige Höchststand zu einem Stichtag gesichert, d.h., ist der aktuelle Depotstand zum Stichtag höher als der vorhergehende, so wird dieser bei dem Kunden als neuer Höchststand eingebucht. Als erster Stichtag wird dabei der auf die Annahme durch die DWS folgende fünfte Kalendertag des kommenden Monats berücksichtigt. Der Kunde partizipiert dann noch an Wertsteigerungen seines Portfolios. Die Garantie kann nicht mehr unter einen einmal gesicherten Höchststand fallen. Der neu ermittelte Höchststand ist der neue Garantiebetrag, der für die Auszahlungsphase mindestens zur Verfügung steht. Für die Höchststandssicherung wird das Investment im Allgemeinen defensiver ausgerichtet.
Nein. Wenn Sie die Höchststandssicherung einmal gewählt haben, bleibt sie bis zum Ende der Ansparphase aktiv.
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da es sich lediglich um eine Neuausrichtung des Garantiekonzeptes handelt, das im Vertrag ohnehin eingesetzt wird.
DWS verzichtet auf mögliche Provisionen für den Abschluss der Rentenversicherung.
Zu Beginn der Auszahlungsphase können einmalig 30 % des kompletten vorhandenen Kapitals entnommen werden. Nach dem Beginn der Auszahlungsphase kann kein Kapital mehr entnommen werden.
In den letzten sechs Monaten VOR der Auszahlungsphase kann das gesamte vorhandene auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Kapital ganz oder teilweise entnommen werden. Bitte beachten Sie des Weiteren die genauen Voraussetzungen für Teilentnahmen (= Teilkündigungen) in den Besonderen Bedingungen der DWS RiesterRente Premium.
Der Auszahlungsbeginn zwischen dem 62. und 83. Geburtstag kann verschoben werden. Hierfür ist ein separates Serviceblatt auf Anfrage bei der DWS erhältlich.
Anders als in einer Versichertengemeinschaft hat jeder Kunde Anspruch auf die Auszahlung seiner Leistungen. Eine Verrechnung im Kollektiv wie bei Versicherern findet nicht statt. Aus diesem Grunde wird bei Tod in der Auszahlungsphase das Restguthaben in voller Höhe abzüglich Förderung an die Erben des Verstorbenen ausbezahlt. Sofern der Ehepartner einen Riester- Vertrag hat, kann der Übertrag sogar förderunschädlich erfolgen. Nicht vererbbar ist derzeit der Beitrag, der für die Leibrente zu Beginn der Auszahlungsphase an den Versicherungspartner übertragen wird. Stirbt der Kunde nach seinem 85. Geburtstag, werden keine Zahlungen mehr geleistet. Eine Auszahlung eines Restguthabens nach dem 85. Geburtstag erfolgt nicht. Somit bieten wir eine Art „Garantiezeit“ von bis zu 25 Jahren. Zukünftig ist es aber nicht ausgeschlossen, eine Variante inkl. Vererbung ab dem 85. Geburtstag anzubieten.
Vererbbarkeit während der Rentenphase:
Die garantierte Leibrente, die wir für den Kunden abschließen, ist genauso hoch wie die gleichbleibende Grundrente unseres Auszahlplans (verbleibendes Kapital nach Abzug des Beitrags für die Rentenversicherung bei Auszah- lungsbeginn, geteilt durch die Anzahl der Monate des Auszahlplans, d. h., bis zum 85. Geburtstag). Die Leibrente steigt in der Folge noch an, wenn der Versicherer Überschüsse jenseits der Garantieverzinsung deklariert. Die Rente steigt also im Normalfall jedes Jahr ein wenig oder bleibt im schlechtesten Fall gleich.
Aus dem vorhandenen Vermögen können 30 % des Kapitals förderunschädlich entnommen werden. Alternativ kann das Kapital selbstverständlich auch ganz oder teilweise verrentet werden.
Das Geld wird auch weiterhin in einer Mischung aus Aktien und Rentenpapieren investiert sein können. Wir werden voraussichtlich die gleiche Fondspalette nutzen wie schon in der Ansparphase. Im Vergleich zur Ansparphase wird die Anlage insgesamt defensiver ausgerichtet. Durch die Aktienkomponente sind auch während der Auszahlungsphase attraktive Rentensteigerungen möglich.
Bei der DWS RiesterRente Premium gliedert sich die Rentenphase in einen Auszahlplan bis zum 85. Geburtstag und in eine lebenslange Leibrente ab dem 85. Geburtstag. Mit Beginn der Auszahlungsphase wird für einen Teil des Fondsvermögens eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen eingekauft.[1] Der restliche Teil des Geldes steht anschließend für den Auszahlplan zur Verfügung. Die mit Beginn der Auszahlungsphase kalkulierte Grundrente wird lebenslang in gleichbleibender Höhe ausgezahlt. Hinzu kommen die Wertentwicklung während des Auszahlplanes und die Überschüsse des Versicherers ab dem 85. Geburtstag.
Nein. Leistungen aus Riesterverträgen (gefördert und ungefördert) in der Auszahlungsphase zählen nicht zu den Kapitaleinkünften, sondern zu den sog. Sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 5 ESTG). Sie unterliegen somit nicht der Abgeltungsteuer.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
Die volle Zulage wird erreicht, wenn der Mindesteigenbeitrag (abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) entrichtet wird. Seit dem Jahr 2008 müssen 4 % vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen entrichtet werden (mindestens 60 Euro), um die volle Zulage zu erhalten, höchstens jedoch 2.100 Euro abzüglich Zulage im Jahr. Wird der Beitrag nur anteilig gezahlt, werden die Zulagen im gleichen Verhältnis entsprechend gekürzt. Seit dem 01.01.2012 müssen auch mittelbar Zulagenberechtigte (sog. „Huckepackverträge“) mindestens 60 Euro pro Jahr in ihren Vertrag einzahlen, um Zulagen zu erhalten.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
In der Auszahlungsphase werden Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, voll nachgelagert mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Die nachgelagerte Besteuerung kann neben einem möglichen Steuerstundungseffekt den Vorteil haben, dass der persönliche Steuersatz in der Rentenphase i.d.R. niedriger ist als zu Erwerbszeiten.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
Auszahlungsplan bis zum vollendeten 85. Lebensjahr oder Kapitalauszahlung (bei ungeförderten Beiträgen bis zu 100 % Kapitalentnahme möglich):
Soweit Leistungen in der Auszahlungsphase auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beträgen zu versteuern. Es ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zu besteuern, wenn eine Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsschluss erfolgt. Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören z. B. Zahlungen, für die der Anleger keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG erhalten hat, oder Überzahlungen, d. h. Zahlungen, die den Höchstbetrag nach § 10 a EStG übersteigen (2.100 Euro pro Jahr), bzw. Zahlungen innerhalb eines Beitragsjahres, in dem der Anleger nicht zum berechtigten Personenkreis gehört.
Leibrente ab dem vollendeten 85. Lebensjahr:
Auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Leistungen, die der Anleger ab Vollendung des 85. Lebensjahres als Leibrente erhält, sind in Höhe des Ertragsanteils von derzeit 5 % zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Soweit der Anleger sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten des Vertrags leistet, sind diese Leistungen aufzuteilen, und die Besteuerung erfolgt anteilig entsprechend den Regelungen für geförderte und nicht geförderte Beiträge. Hinweis: Bei Kündigung des Vertrages (bzw. schädlicher Verwendung) vor dem vollendeten 62. Lebensjahr des Anlegers oder bei weniger als 12 Jahren Vertragslaufzeit ist der Unterschiedsbetrag zwischen Leistungen und Beitrag voll als Sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag direkt gutgeschrieben. Die Überweisung in den Vertrag erfolgt über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
2. Berufseinsteigerbonus:
Junge Riester-Sparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Abschluss eines Riestervertrages einmalig einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 Euro erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (z. B. weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus im gleichen Maße anteilig gekürzt.
3. Sonderausgabenabzug (Steuer):
Die geförderten Beiträge und Zulagen können als Sonderausgaben im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. Jedoch ist zu beachten, dass der Sonderausgabenabzug auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt ist. Die als Sonderausgaben absetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind auf 2.100 Euro im Jahr beschränkt. Ob und inwieweit der Zulageberechtigte über die erhaltenen Zulagen hinaus Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben berücksichtigen kann, prüft das zuständige Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung. Die durch den Sonderausgabenabzug erreichte Steuerermäßigung wird dem Zulageberechtigten erstattet bzw. mit der übrigen Einkommensteuerschuld verrechnet. Eine Überweisung auf das Altersvorsorgevermögen wie bei der Zulage erfolgt nicht. Ein eventueller Steuervorteil wird in der DWS-Angebotsberechnung auf Grundlage der aktuellen Einkommensangaben dargestellt.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
Wenn Sie einmal keine AVWL[1] mehr erhalten (dauerhaft oder vorübergehend), dann fließen einfach keine AVWL-Beiträge mehr in den Vertrag ein und der Vertrag bleibt unverändert bestehen. Wenn Sie jedoch möchten, können Sie private Einzahlungen in den AVWL-Riester-Vertrag in Form von Überweisungen vornehmen. Diese zählen dann wie ganz normale Riester-Einzahlungen. Sie können den AVWL-Vertrag dann als normalen Riester-Vertrag weiterverwenden. Selbstverständlich können Sie den Vertrag auch ruhen lassen und keine Einzahlungen vornehmen. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Einzahlungen vornehmen möchten, können Sie dies jederzeit per Überweisung (oder Dauerauftrag) vornehmen.
Einzahlungen sind bei der DWS RiesterRente Premium AVWL[1] nur per Überweisung möglich. Die Einzahlungen können in regelmäßigen oder unregelmäßigen Überweisungen oder in einmaligen Sonderzahlungen (z.B. zu Vertragsbeginn oder vom Weihnachtsgeld) vorgenommen werden.
Prinzipiell stehen für den AVWL-Vertrag folgende Einzahlungsformen zur Verfügung:
Arbeitnehmer können AVWL erhalten, wenn der Arbeitgeber diese anbietet. Die Altersvorsorgewirksamen Leistungen werden i. d. R. in Unternehmen gezahlt, die in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen anstelle von Vermögenswirksamen Leistungen die Zahlung von Altersvorsorgewirksamen Leistungen vorsehen.
Die Höhe des Arbeitgeber-Anteils wird i. d. R. im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers geregelt. Genaue Auskünfte dazu können die zuständige Personalabteilung oder der Betriebsrat erteilen.
Die Bankverbindung der DWS steht für Einzahlungen auf AVWL Depots per Überweisung zur Verfügung. Bitte nur verwenden, wenn es sich um eine DWS RiesterRente Premium AVWL handelt (gilt nicht für die restlichen Altersvorsorgeverträge)
Bankverbindung für Überweisung an die DWS Investment GmbH
Deutsche Bank Frankfurt
IBAN: DE 66 5007 0010 0970 7068 00
BIC: DEUTDEFFXXX
Verwendungszweck: T + sieben Ziffern + 01, Kundenname (Bsp.: T123456701, Max Mustermann)
AVWL werden steuerlich wie „normale“ Riester-Produkte behandelt. Die Beiträge werden aus dem Netto-Gehalt bzw. aus den durch den Arbeitgeber gewährten Altersvorsorgewirksamen Leistungen nach Abzug von Steuern/Sozialabgaben geleistet. Die Altersvorsorgebeiträge können im Rahmen der Riester-Förderung durch staatliche Zulagen gefördert oder ggf. als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
*DWS erbringt keine juristische oder steuerrechtliche Beratungsleistung. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater / Lohnsteuerhilfe Verein oder einen Juristen.
Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) wurden am 1. Oktober 2006 als tarifvertragliches Element zur Förderung privater Vorsorge im Rahmen des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie (TV AVWL) eingeführt. Dieser hat den bisherigen Tarifvertrag zu den Vermögenswirksamen Leistungen abgelöst. Gefördert wird damit nicht mehr das allgemeine Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen in diesen tarifvertraglichen Regelungen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur privaten Altersvorsorge eingesetzt werden. Die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls eine entsprechende Ablösung bzw. Änderung vereinbart.
Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, mit denen die private Altersvorsorge der Arbeitnehmer unterstützt werden soll. Dazu wird der AVWL-Betrag vom Arbeitgeber direkt in einen AVWL-Vertrag gezahlt. AVWL-Verträge sind Riester-Verträge gemäß § 1 AltZertG, die die Einzahlung von AVWL zulassen. Mit den Altersvorsorgewirksamen Leistungen kann der Arbeitgeber den Aufbau der privaten Altersvorsorge des Arbeitnehmers unterstützen, indem er die AVWL in einen entsprechenden Riester-Vertrag des Arbeitnehmers einzahlt. Vermögenswirksame Leistungen (VL) dagegen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ gefördert. Die Vermögenswirksamen Leistungen sind per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelte Geldleistungen durch den Arbeitgeber.