- Infrastrukturanlagen sind ein eher konservatives Investment, das auch für Privatanleger eine sinnvolle Portfolioergänzung sein kann.
- Doch war der Zugang zu dieser Anlagekategorie bislang vornehmlich institutionellen Investoren vorbehalten.
- Seit August 2021 bietet das Fondsstandortgesetz über das offene Infrastruktur-Sondervermögen auch Privatanlegern Zugang zu dieser Anlageklasse.
Privatanleger, die ihrem Portfolio greifbare Vermögenswerte beimischen wollten, konnten dies bisher fast nur über offene Immobilienfonds tun. Doch bietet die Vermögenklasse der Sachwerte – auch Real Assets genannt - noch sehr viel mehr als nur Wohn- oder Bürogebäude. Zum Beispiel können auch privatwirtschaftlich betriebene Straßen, Brücken, Flughäfen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie, Kommunikationsnetze, Strom- und Wasserleitungen bis hin zu Krankenhäusern oder Seniorenresidenzen als Sachwerte dienen und für Anleger Rendite erzielen können.
Solche Infrastruktureinrichtungen haben ihren besonderen Reiz für Anleger. „Sie haben beispielsweise oft die Eigenschaft, sich wirtschaftlich vergleichsweise robust zu entwickeln. Und sie weisen häufig eine relativ gute Wertbeständigkeit sowie gut kalkulierbare und konstante Cashflows auf“, erläutert der auf Sachwertinvestitionen spezialisierte DWS-Portfoliomanager Peter Brodehser. Im Fall etwa der erneuerbaren Energien oder der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, bieten Sachwertinvestitionen zudem die Möglichkeit, Geld in für die Gesellschaft relevante Zukunftsthemen anzulegen.
Bis 2025 sind in Deutschland Investitionen von bis zu 6,3 Milliarden Euro allein in die Ladeinfrastruktur geplant. [1]
Der Weg zu Infrastrukturanlagen führt über das Fondsstandortgesetz
Bei allen Renditechancen direkter Infrastrukturinvestitionen, gab es bisher jedoch eine entscheidende Hürde für Privatanleger. „Man konnte dort nur mit sehr hohen Mindestanlagesummen investieren, meist so hoch, dass dies für den durchschnittlichen Privatanleger nicht in Frage kam“, sagt Infrastrukturexperte Peter Brodehser bei der DWS.
Doch darauf hat der Gesetzgeber reagiert und einem Anlegerkreis außerhalb der großen institutionellen Investoren den Weg zu Sachwertinvestitionen geebnet. Im August 2021 trat in Deutschland das Fondstandortgesetz in Kraft, das es ermöglicht, sogenannte offene Infrastruktur-Sondervermögen als investierbares Fondsvehikel aufzulegen. Es ist eine Innovation, die nicht nur Anlegern, sondern auch den Betreibern und Entwicklern von Infrastrukturprojekten hilft. In den kommenden Jahren wird etwa für die Europäische Transformation ein massiver Ausbau der regenerativen Energieerzeugung, der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge oder der flächendeckenden digitalen Infrastruktur geplant – und dafür muss dringend das Kapital auch speziell von Privatinvestoren mobilisiert werden.
Das neuartige „offene Infrastruktur-Sondervermögen“ schließt eine Lücke
„Wir haben also auf der einen Seite eine große Nachfrage nach Infrastrukturanlagen und auf der anderen Seite einen immensen Kapitalbedarf für Projekte“, sagt DWS-Experte Brodehser. „Bislang fehlte allerdings der Intermediär, der beide Interessen zusammenbringt.“ Genau diese Lücke soll das neu geschaffene offene Infrastruktur-Sondervermögen schließen. Denn damit kann man sich schon mit Beträgen ab 50 Euro direkt und außerhalb der Börse an Unternehmen beteiligen, die Infrastrukturprojekte betreiben.
Die Funktionsweise der innovativen Fondsvehikel ist dabei an die von klassischen offenen Immobilien-Publikumsfonds angelehnt, denen ebenfalls nicht täglich handelbare Sachwerte zugrunde liegen. So haben die Infrastruktur-Sondervermögen zum Beispiel keine feste Laufzeit. Zudem haben Anleger - auch das ähnlich zu Immobilienfonds - ein Rückgaberecht für ihre Fondsanteile. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindesthaltedauer von 24 Monaten ist dies möglich – unter Berücksichtigung der geltenden Rückgabefrist von 12 Monaten. Die Rückgabe der Anteile an Infrastruktur-Sondervermögen ist mindestens einmal im Jahr, höchstens aber einmal im Halbjahr zu bestimmten Terminen möglich. Dennoch gelingt es diesen Fondsvehikeln, damit eine relativ illiquide Assetklasse für Privatanleger investierbar zu machen.
Ausreichende Diversifikation des Sondervermögens ist gesetzlich geregelt
Im Fondsstandortgesetz ist auch klar geregelt, wo offene Infrastruktur-Sondervermögen investieren dürfen. So können beispielsweise höchstens 80 Prozent des Fondsvolumens in sogenannte Infrastruktur-Projektgesellschaften investiert werden. Und aus Gründen der Risikostreuung ist die maximale Investition in eine einzelne Infrastruktur-Projektgesellschaft auf höchstens zehn Prozent des Fondsvolumens limitiert.
„Allerdings reicht allein die Möglichkeit, ein Infrastruktur-Sondervermögen aufzulegen, nicht aus, um für den Investor erfolgreich zu sein“, sagt Brodehser. Entscheidend ist es vielmehr, über ein breites Netzwerk zu verfügen, um an gute und aussichtsreiche Projekte zu kommen und diese dann auch mit dem notwendigen Knowhow sowie Erfahrung zu steuern. „Erst wenn das gegeben ist, kann ein Infrastruktur-Sondervermögen auch einen wirklichen Vorteil für Investoren bringen“, so das Fazit des DWS-Experten.